Die 10% der GEMA - revisited

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10% der GEMA TARIFE

 


Update: Nachdem es wiederholt zu Missverständnissen gekommen ist. Lest den Artikel bitte zu Ende und beachtet die Ergänzung zur BDK-Einigung am Ende des Artikels! Der Artikel bezieht sich auf die Grundvergütungssätze entsprechend dem neuen Tarif M-V, Abschnitt II.1, welche nach wie vor gültig sind. 

Aber gerne auch vorweg noch mal deutlich:  Die Härtefallnachlassregelung begrenzt den Tarif auf maximal 10% der Bruttoeinnahmen Die Vergütung kann die mit dem neuen Tarif deutlich erhöhten Mindestsätze NICHT unterschreiten. Hinzu kommen noch Zuschläge, vgl. Tarif M-V, Abschnitt V B 1.1:  "Die Vergütung kann die Mindestvergütung der Vergütungssätze II., ggfs. zuzüglich Zeitzuschläge und Zuschläge aus weiteren genutzten Urheberrechten, nicht unterschreiten."

Unsere Fragen:

  • Wieso werden Tarifsätze für kostenlose Veranstaltungen um bis zu 76% erhöht?
  • Wie kann es sein, dass Tarife so strukturiert sind, dass eine Sonderregelung benötigt wird, welche den Tarif für HÄRTEFÄLLE auf die von der Schiedsstelle vorgegebene MAXIMALE OBERGRENZE limitiert?
  • Wieso sind die grundlegenden Tarifsätze der GEMA so gestaltet, dass selbst nach der von der GEMA publizierten Bemessungsgrundlage die Tarifsätze systematisch nach oben abweichen?

Nun aber viel Spaß beim Lesen!!!


Unser vielzitierter Beitrag "Die 10% der GEMA" gab bereits einen Einblick, wie die "10%" der GEMA im Einzelfall aussehen können. Auf solche Widersprüche hingewiesen räumte ein GEMA-Sprecher auf der Facebook-Seite GEMAdialog bereits ein, es könne im "Einzelfall" zu Abweichungen kommen. Wir wollten wissen, ob der Einzelfall denn wirklich nur ein Einzelfall ist und haben uns den neuen GEMA Veranstaltungstarif Tarif M-V mal genauer angeschaut.

Nochmal zur Erinnerung was es mit den "10%" auf sich hat - zum Hintergrund der Tarife sagt die GEMA unter anderem:

"Die zugrunde liegenden Parameter sind klar: Die Veranstaltungsfläche und das Eintrittsgeld. ... Die GEMA folgte damit der Spruchpraxis der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Vergütung der Urheber bei 10 Prozent des geldwerten Vorteils einer Veranstaltung anzusetzen"

Eine interessante Deutung der Spruchpraxis der Schiedsstelle, welche vielmehr vorgibt, dass die urheberrechtliche Vergütung grundsätzlich 10 % der Bruttoeinnahmen nicht übersteigen soll.

Aber unabhängig davon - stimmt die Aussage der GEMA wirklich, dass Sie diesen Vorgaben nachkommt?

Werfen wir einen kurzen Blick auf die verwendete Grundlage für die "10%" der Bruttoeinnahmen:

Die GEMA sagt: "Je 100 Quadratmeter Nettofläche werden maximal 100 Gäste angenommen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Auslastung von zwei Dritteln. Auf Basis der Anzahl der Gäste wird nun der Umsatz aus dem Eintrittsgeld errechnet. Zehn Prozent dieses Umsatzes werden nach den neuen Tarifen nun als Vergütung für die Urheber angerechnet."

Das heißt, eine Veranstaltung mit 105 Quadratmetern Raum und 2,50€ Eintritt hätte demzufolge 262,50€ Eintrittseinnahmen. 10% davon wären 26,25€. Der tatsächliche Vergütungssatz liegt bei 60€, wie man in unserem Tarifrechner oder direkt bei der GEMA im Tarif M-V nachprüfen kann. Das wären aber 23% der Bruttoeinnahmen - fast ein Viertel - wie kann das sein? Bei den Beispielen aus den GEMA-Pressemitteilungen sind es doch auch immer genau 10%...

Nun, das liegt daran, dass die GEMA für Ihre Beispiele IMMER günstige Sonderfälle herauspickt, und das sind die Veranstaltungen mit einer durch 100 teilbaren Raumgröße (100m2, 200m2, 300m2, ...). Für alle anderen Veranstaltungsgrößen liegt der Tarif über 10%.

Folgendes Bild veranschaulicht dies: Man sieht in als rote Linie die nach Veranstaltungsgröße gestaffelten GEMA-Vergütungssätze für eine Veranstaltung mit 2,01€ - 3,-€ Eintrittspreis.

GEMA-Tarif_M-V_10_Prozent

Die blauen Linien zeigen die 10% der Bruttoeinnahmen entsprechend der von der GEMA aufgefügen Bemessungsgrundlage. Es ist deutlich zu erkennen, dass der GEMA-Vergütungssatz bis auf die genannten Einzelfälle immer über den von der Schiedsstelle als Höchstbetrag angegebenen 10% liegt.

Man kann die Rechnung auch anders aufstellen und fragen: Wie viele Besucher müsste die genannte Veranstaltung mit 105 Quadratmeter und 2,50€ Eintritt haben, wenn die GEMA-Grundvergütung (ohne Zuschläge) bei 10% der Bruttoeintrittseinnahmen liegen sollen?

Bei 60€ GEMA-Grundvergütung müssten die Bruttoeintrittseinnahmen 600€ betragen. Dies entspricht 240 Gästen, die sich in die 105-Quadratmeterlokalität quetschen müssten. Wie oben bereits zitiert, geht die GEMA davon aus, dass die Tarife an einer "durchschnittlichen Auslastung von zwei Dritteln" orientiert sind. Die Vollauslastung im genannten Beispiel müsste nach GEMA-Bemessungsgrundlage somit 320 Personen betragen - bei 105 Quadratmetern Veranstaltungsfläche. Jetzt berechnet die GEMA allerdings die Veranstaltungsfläche von "Wand zu Wand", inklusive Ein- oder Aufbauten, also Flächen auf denen sich keine Gäste aufhalten dürfen (Bar, DJ-Pult, Bühne).

Geht man hier, niedrig angesetzt, von 20% der Fläche aus, müssten sich die 320 Gäste zusammen mit eventuell auch im Raum vorhandenen Tischen und Stühlen also auf 84 Quadratmetern drängen. Das wären dann knapp 4 Leute pro Quadratmeter. Die neuen und teilweise auch die alten GEMA-Tarife sind also so gestaltet, dass bei Veranstaltungen teilweise Besucherzahlen als Bemessungsgrundlage verwendet werden, welche die aus Sicherheitsgründen von der Versammlungsstättenverordnung vorgegebenen maximalen Besucherzahlen um mehr als das Doppelte übersteigen.

Die gebetsmühlenartig von der GEMA wiederholte Aussage, dass die Tarife die Veranstalter mit 10% der Bruttoeintrittseinnahmen belasten, erscheint bei Betrachtung dieser Sachlage als grotesk.

Auch die Aussage der GEMA, mit den neuen Tarifen den Vorgaben der Schiedsstelle nachzukommen, ist somit als substanzlos zu betrachten. Der Widerspruch zwischen Tarifgestaltung und Ihren Aussagen ist der GEMA durch die Medien, und nachweislich durch eine Vielzahl von Diskussionen auf Ihrer Facebookseite GEMAdialog bekannt.

Die Vehemenz, mit der die GEMA dennoch in jeglichen Pressemitteilungen und Interviews auf diesen Aussagen beharrt und Sonderfälle zur Untermauerung Ihrer Aussagen aufführt, deutet leider darauf hin, dass die GEMA nach wie vor nicht wirklich an einem offenen, ehrlichen und konstruktiven Dialog interessiert ist.

Wir hoffen, wir konnten mit diesem Beitrag ein wenig einen Einblick in den Tarif- und Behauptungsdschungel bringen. Leider sind die "10%" nicht der einzige Punkt, in dem sich die Aussagen der GEMA und die tatsächlichen Inhalte der neuen Tarife unterscheiden. Auch die Aussagen "für kleine und nicht-kommerzielle Veranstaltungen wird es billiger", "Der Tarif für Diskotheken ist angemessen", die Bemessungsgrundlagen der GEMA und auch die Kommunikationspolitik bezüglich häufig anfallender Tarifzuschläge bedürfen einer genaueren Betrachtung.

In Kürze werden wir hier in unserm Blog bei Kultur-retten.de weitere aktuelle Aussagen der GEMA zu den neuen Veranstaltungstarifen kritisch beleuchten.

Update: Nach der Tarifanpassung im Rahmen der Verhandlungen mit dem BDK, hat die GEMA im Rahmen der Härtefallnachlassregelung eingeführt, dass der Veranstalter nur 10% der Bruttoeinnahmen zahlt, wenn er nachweist, dass die GEMA-Gebühren 10% der Bruttoeinnahmen überschreiten. Diese Konkretisierung der Regelung ist ein erster Erfolg der steten Bemühungen von Kultur-retten.de, diesen Mißstand zu adressieren. Dennoch deklariert der GEMA-Tarif nach wie vor eine Vielzahl von Veranstaltungen zum chronischen Härtefall. Die grundsätzliche Tarifbemessungsgrundlage hat sich nicht geändert. Zuschläge, GVL und Umsatzsteuer werden noch zum Härtefallbetrag addiert und auch an der Erhöhung der Härtefall-Mindestvergütungssätze um bis zu 76% hat sich nichts geändert. (Stand 25.07.2012)

(text: jf, bild: Design Impact)

 

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