Fakten - Die GEMA Tarife

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Informationen zur Tarifänderung - aktualisiert am 05.09.2012

 

Berechnung der 10%

Da es in der nahen Vergangenheit immer wieder zu Verwirrungen bezüglich der Deckelung der 10% gekommen ist, da die GEMA Informationen diesbezüglich für einige Personen sogar widersprüchlich sind (siehe nachfolgenden Screenshot), hier ein paar Zeilen der Klärung sinngemäß nach der Ausführung von Herrn Baier (GEMA):

Bei der Härtefallnachlassregelung (die sog. Angemessenheitsregelung) werden für Urheber (dies bezieht sich nur auf die GEMA nicht auf GVL!) lediglich 10% der tatsächlich erzielten Eintrittspreisumsätze berechnet (Brutto). Es kommt hier kein Zeitzuschlag oder sog. Laptopzuschlag hinzu, es werden keine Nachlässe gewährt (DEHOGA, Vertragsnachlässe). Auf gut Deutsch: Wenn Basistarifsatz + Zeitzuschlag + Laptopzuschlag >10% des Eintrittspreisumsatzes beträgt, dann gilt 10% des Eintrittspreisumsatzes zuzügl. GVL und Steuern. 

Für Verwirrung sorgt die Aussage von GEMAdialog, dass auch bei der Mindestvergütung noch der Gesamtvertragsrabatt eingeräumt wird. Es wäre wünschenswert, wenn die GEMA sich hier klar und deutlich ausdrückt, intern abspricht und diesbezüglich für Klarheit sorgt.

(Kompletter Verlauf der Kommunikation dieses Screenshots liegt vor)

 

Doch nun zu den Fakten

Die geplanten Änderungen in der Tarifstruktur der GEMA bringen z.T. jährliche Preissteigerungen von bis zu über 1000% mit sich. 

Im Folgenden finden sich Informationen zu den neuen Tarifen, Fallbeispiele, die Erhöhungen der Mindestsätze für Härtefälle um bis zu 76% sowie weitere  alte und neue Missstände in der konkreten Ausgestaltung der Tarife.

Einige Fallbeispiele veranschaulichen die Auswirkungen der Tarifneugestaltung - hier im Vergleich der für 2012 gültige Tarif M-U und der ab 2013 geplante Tarif M-V. Zu den angegebenen GEMA Gebühren kommen noch 26% GVL hinzu, welche in den Beispielen nicht ausgewiesen werden, da hier nur die Tarife der GEMA verglichen werden sollen.

Der Tarif VR bleibt erhalten, das heißt ihr müsst auf die Beispiele als Diskothek 30% als Einzelveranstaltung 50% draufschlagen sofern ihr mit einem Laptop und Kopien arbeiten möchtet. 

Weitere Verwirrung stiftet die GEMA aktuell, indem sie den am 24.07.2012 modifizierten Tarif weiterhin mit dem Datum 1.04.2012 veröffentlicht. Bitte hier genau hinsehen, dies ist bereits der modifizierte Tarif, welcher nach den Verhandlungen mit dem BDK publiziert wurde. Die GEMA zelebrierte diese Einigung in allen Medien, doch es ist nichts anderes als ein Trojanisches Pferd in Reinform. Erstens verschiebt die GEMA nun die Tarifeinführung bis nach dem Karneval auf den 01.04.2013 was den Karnevalsprinzen wohl dazu veranlasst hat zu unterschreiben, getreu dem Motto 'nach mir die Sinnflut'. Zweitens ändert sich am Tarif selbst nichts, nur an dem Zeitzuschlag, welcher auf 8 Stunden angehoben wird und sodann 25% statt zuvor 50% Zuschlag alle 2 Stunden vorsieht. Dies und auch der Abzug von Veranstaltungespausen länger 15min sind zwar erfreuliche Schritte, aber sie ändern nichts daran, dass der Tarif grundlegend inakzeptabel ist und von niemanden mit gesunden Menschenverstand auf Basis dieser Tarife verhandelt werden darf.

Tarif M-U 2012 vs. Tarif M-V ab 04.2013 (Version 2)


Die Nachfolgenden Fallbeispiele beruhen allesamt auf real existierenden Veranstaltungen, die in ihrer Art häufig über die ganze Bundesrepublik anzutreffen sind. Das Beispiel für einen Jahrespauschalvertrag ist bewusst ein wenig ausführlicher gestaltet, um die Schritte der Berechnung nachvollziehen zu können. Es werden nur die ab 2018 endgültig veranschlagten Tarife als Berechnungsgrundlage verwendet.
 
 
Fallbeispiel A - Einzelveranstaltung

Eine Veranstaltung an einem Samstag beginnt um 22:00 Uhr und endet um 05:00 Uhr (mit der in Baden-Württemberg seit 01.01.2010 üblichen Sperrzeit). Der Veranstalter veranschlagt 10.- Euro Eintritt, die Fläche des Raumes beträgt 400m².
 
Nach Tarif M-U 2012 zahlt er 318,60 Euro an die GEMA
Nach Tarif M-V ab 2013 zahlt er 400,00 Euro an die GEMA
Dies entspricht einer Steigerung der GEMA Gebühr von +25,55 %
Wenn auf der Veranstaltung keine Original-CDs, -Vinyls oder -MP3s eingesetzt werden ergibt sich eine Zahlung von 600,00 Euro für 2012 und eine Erhöhung von +88,32%
 
 
Fallbeispiel B - Die GALA - Nacht
 
Eine große Tanzschule veranstaltet traditionsgemäß einmal im Jahr eine große GALA Nacht mit verschiedenen Paartänzen und Shows. Diese findet in einem großen Haus in mehreren thematischen Sälen statt. Es gibt Flanierkarten und Karten mit Sitzplatz, die teuerste Karte kostet 49.- Euro mit Diner und Sitzplatz. Da auch ein Gala-Diner serviert wird und ein ausgiebiges Showprogramm stattfindet, beginnt die Veranstaltung bereits um 19:30 Uhr und endet um 04:30 Uhr. Der große Hauptsaal hat 1000m², eine zweite Fläche 300m², eine dritte Fläche 230m² sowie das Foyer mit 500m². In der Summe kommen so 2030m² zusammen. Auf allen Flächen wird von DJs Musik aufgespielt. Diese nutzen hierzu Laptops mit z.T. nicht originalen MP3s.
 
Nach Tarif M-U 2012 ergibt sich eine GEMA-Gebühr in Höhe von 2.221,51 Euro
Nach Tarif M-V 2013 ergibt sich eine GEMA-Gebühr in Höhe von 15.435 Euro
Dies entspricht einer Steigerung der GEMA Gebühr von +594,80 %
 
 
Fallbeispiel C - Jahrespauschalvertrag einer Diskothek 
 
Eine Diskothek hat zwei Tanzflächen mit 500m² und 250m² und folgende Öffnungszeiten: DO 22 - 03h, FR 22 - 05h, SA 22 - 05h. Von den DJs werden neben Vinyl auch MP3s mit Controllern und Laptop verwendet. Der Eintritt beträgt am DO 6.- Euro, am FR 8.- Euro und am SA 10.- Euro. Die Diskothek hat an jeweils 50 dieser Wochentage im Jahr geöffnet.
 
Nach Tarif M-U 2012 Abschnitt 'Besondere Vergütungssätze für regelmäßige Tonträgerwiedergabe' ergibt sich eine Jahrespauschale von 16.568,76 Euro.
 
Die Berechnung für Tarif M-V (Version 2) lautet wie folgt:
 
DO 22 - 03h (5Std) Eintritt 6.- Euro ergibt eine GEMA-Gebühr von 624.- Euro
FR 22 - 05h (8Std) Eintritt 8.- Euro ergibt eine GEMA-Gebühr von 832.- Euro
SA 22 - 05h (8Std) Eintritt 10.- Euro ergibt eine GEMA-Gebühr von 1040.- Euro
 
Hieraus ergeben sich wöchentlich 2.496.- Euro, bei 50 Wochen sind dies 124.800 Euro.
 
Dies ergibt eine Steigerung der GEMA-Gebühr von +653,22%
 
"[Dem Pressesprecher der GEMA, Peter Hempel] zufolge sind die neuen Tarife fairer und berücksichtigen die Größe der Veranstaltung stärker. Die exorbitante Erhöhung für Diskotheken räumte er ein. Wer künftig 500 Prozent mehr abführe, habe in der Vergangenheit eben auch "500 Prozent zu wenig bezahlt", sagte er." (Quelle: Die Rheinpfalz)
 

 


 

Härtefallnachlassregelung

Gerade Veranstaltungen, die kulturell auch nicht unbedingt dem Mainstream entsprechen, haben in der Vergangenheit immer wieder die Härtefallnachlassregelung der GEMA in Anspruch nehmen müssen, doch auch hier erhöhen sich die Mindestsätze in fast allen Fällen, im Extremfall um +76%. 

Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Veranstaltung nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt und die normale GEMA Gebühr im groben Missverhältnis zur Bruttoeinnahme steht. Durch die Tarifgestaltung der GEMA erhöht sich der in der Härtefallnachlassregelung vorgesehene Mindestsatz wie in nachfolgender Tabelle angegeben. Als Ausgangsbasis wird der 2012 noch gültige Tarif M-U angesetzt.

 

Erhöhung der Mindestgebühr im Rahmen der Härtefallnachlassregelung

  Raumgröße     Tarif M-U 2012     Tarif M-V ab 2013     Erhöhung in %  
bis 100m²  22,00 Euro  22,00 Euro  0 %
bis 133m²  25,00 Euro  44,00 Euro  + 76,00%
bis 200m²  35,20 Euro  44,00 Euro   + 25,00%
bis 266m²  50,70 Euro  66,00 Euro  + 30,18 %
bis 333m²  64,70 Euro  88,00 Euro   + 36,01 %
bis 400m²  80,50 Euro  88,00 Euro   + 9,32 %
bis 533m²  99,10 Euro  132,00 Euro   + 33,20 %
bis 666m²  117,10 Euro  152,00 Euro   + 29,80 %
bis 1.332m²  190,50 Euro  308,00 Euro  + 61,68 %
2.000m²  261,50 Euro  440,00 Euro  + 68,26 %
3.000m²  394,10 Euro  660,00 Euro

 + 67,47 % 

 

Gerade kulturelle Nischen-Veranstaltungen, die nicht dem Mainstream entsprechen aber auch Paartanzabende, die eine größere Raumgröße benötigen greifen immer wieder auf die sogenannte Härtefallnachlassregelung zurück. Alle Veranstaltungsräume ab 100m² werden auch in diesem Rahmen teurer, eine Vergünstigung im Vergleich zum alten Tarif ist bei keiner Veranstaltungsgröße zu finden. Dennoch Begann die Pressekonferenz der GEMA am 02.04.2012 mit folgenden Zeilen: 

"Die neue Tarifstruktur der GEMA sieht eine Vereinfachung der Tariflandschaft vor und führt zu einer deutlichen Entlastung kleinerer Veranstaltungen." (Quelle: www.gema.de)

 

 

Tarifvergleich Kleinstveranstaltungen

Nachfolgend der Vergleich für kleinste Veranstaltungen welche kostenlos oder mit 4.- Euro Eintritt belegt sind. Wichtig, diese Tabelle gilt nur für Veranstaltungen die >8Std Dauer haben. Ansonsten kommt ab 2013 ein 25%iger Zuschlag dazu.

  Raumgröße     Eintritt     Tarif M-U 2012     Tarif M-V ab 2013 2.0

Tarif M-V  >8Std

Differenz < 8Std

  Differenz > 8Std
133m² 0.-  25,00 Euro   44,00 Euro    57,20 Euro +76,00%  + 128,80 %
133m² 4.-  95,30 Euro   80,00 Euro   104,00 Euro -16,05%  +    9,13 % 
150m² 0.-  35,10 Euro   44,00 Euro    57,20 Euro +25,36%  +  62,96 %
150m² 4.-  127,20 Euro   80,00 Euro   104,00 Euro -37,11%  -    18,24 % 
250m² 0.-  50,70 Euro   66,00 Euro    85,80 Euro +30,18%  +  69,23 %
250m² 4.-  160,80 Euro   160,00 Euro  208,00 Euro -  0,50%  +  29,35 %

 

Laut GEMA werden angeblich alle kleinen Veranstaltungen entlastet und deutlich günstiger, zudem sei der Tarif linear - Seht selbst! Die GEMA informiert über ihre neuen Tarife auf der Pressekonferenz vom 02.04.2012 mit folgendem Wortlaut:

"Innerhalb dieser neuen Tarife werden die Vergütungen an der wirtschaftlichen Größe der Veranstaltungen linear ausgerichtet." (Quelle: www.gema.de)

Auch in der Presseerklärung zur Modifikation wird davon geredet, dass die Tarife linear sind. Die Härtefallnachlassregelung steigt bis zu 76% an und es werden bei weitem nicht alle kleinen Veranstaltungen billiger.


 

Auswirkungen der Tarifreform


Nicht-Mainstream-Veranstaltungen / kulturelle Veranstaltungen werden durch Vernachlässigung der tatsächlichen Besucherzahlen bei der Gebührenermittlung systematisch benachteiligt, ein Verlust an kultureller Vielfalt und kulturell wertvollen Veranstaltungen wird die Folge sein, da die Veranstalter nach kommerziellen, wirtschaftlich günstigen Aspekten entscheiden müssen um diese Tarife zahlen zu können. Es entsteht eine Kultur der Massen. 

Die immense Mehrbelastung im Rahmen des Jahrespauschalvertrags ab 2013 (siehe Fallbeispiele) wird zur Schließung zahlreicher Clubs und Diskotheken führen. Ein Verdienstausfall zahlreicher Thekenkräfte, Sicherheitsfirmen, Künstler, Grafik-Designer etc geht mit diesen Schließungen einher. Sämtliche Musikrichtungen, die ihren kulturellen Rahmen in Clubs und Diskotheken verankert haben, werden einen entscheidenden Einschnitt erleben.

Härtefallregelungen sind zwar vorgesehen, müssten dann aber im großem Umfang in Anspruch genommen werden, liegen im Ermessen der GEMA und können denoch auch bei gewährtem reduziertem Satz eine Preissteigerung zur aktuellen Gebühr bedeuten. Die Information der Veranstalter durch die GEMA zu dieser Regelung war in der Vergangenheit unzureichend.

Die Neugestaltung der Mindestsätze im neuen Tarif führt im Extremfall unter Einsatz der Härtefallregelung zu einer Erhöhung um 76%.


GEMA Berechnungsgrundlagen

Die GEMA rechnet bei Ihren Beispielen mit Veranstaltungsgrößen mit einem Potential von 150 Personen / 100 m^2 und einer Auslastung von 2/3. 100 Personen auf 100m^2 sind an vielen Veranstaltungsabenden illusorisch.

So werden nicht öffentliche Flächen, wie z.B. Theken, DJ Bereich, Garderoben etc., in die Berechnung der Raumgröße mit einbezogen, da von Wand zu Wand des Raumes berechnet wird. Diese Bereiche stehen aber für Gäste nicht zur Verfügung. Dadurch entstehen schon heute permanent Mehreinnahmen für die GEMA zu lasten von Veranstaltern.

Alle Veranstaltungen werden gleich behandelt, obgleich ein Abend mit Paartanz weniger Personen pro Quadratmeter hat als eine Club-Nacht mit Disco. Ebenso gibt es keine Unterscheidung von Traditionsveranstaltungen, die fest in die lokale Kultur verankert sind.

Obgleich bei diversen Veranstaltungen weit über 50% der Musik nicht GEMApflichtig ist berechnet die GEMA den vollen Betrag schon ab dem ersten GEMApflichtigen Titel. 

Die GEMA bietet eine Recherche-Plattform im Internet an, auf der man ein Lied auf seine GEMAPflicht überprüfen kann. Auf diese Art könnte man z.B. eine Tanzschule ganze Kursabende mit GEMAfreier Musik bestreiten. Die angebotene Werkedatenbank ist jedoch weit von der Vollständigkeit entfernt - Anfragen zu nicht gelisteten Titeln werden sehr häufig nicht beantwortet. In vielen anderen Fällen scheitert der Musiknutzer daran, dass die GEMA Anfragen ohne Angabe des bürgerlichen Namen der Künstler nicht beantwortet, die bürgerlichen Namen des Künstlers aber nicht öffentlich bekannt und zugänglich sind.


Links zu den Tarifen

  1. Die Angemessenheit muss fest in der GEMA verankert werden. Die SUISA verlangt nicht mehr als 10% des Ertrages (Eintritte bzw Gage). Die GEMA verlangt grundsätzlich einen höheren Satz und verbreitet die Informationen über die Härtefallnachlassregelung nur schleppend. Letztere liegt zudem im Ermessen der GEMA und die Angemessenheit ist somit nicht grundlegend verankert. Das Kulturgut Musik, kann z.B. in der Schweiz nicht weniger wert sein als in Deutschland. Die grundlegende Angemessenheit der Nutzungsgebühr muss von der GEMA für alle Veranstaltungen hergestellt werden.
  2. Zahlreiche Veranstaltungen fallen unter die Härtefallnachlassregelung, diese droht bei den neuen Gebühren zur Regel zu werden. Demnach wird in Zukunft die normale Gebühr die Ausnahme und die Ausnahmeregelung den Regelfall darstellen, dies ist absurd.
  3. Die GEMA-Vermutung ist faktisch die Umkehr der Beweislast. Hier muss der Veranstalter die GEMA - Vermutung widerlegen und nachweisen, dass z.B. nur GEMA-freie Musik verwendet wurde. Hierzu sind eine vollständige Trackliste, alle Daten von Urhebern (mit bürgerlichem Namen!) notwendig. §13b WahrnG besagt aber nur, dass man eine Genehmigung bei der Verwertungsgesellschaft einzuholen hat, die die Nutzungsrechte dieser Werke wahrnimmt. Welche Rechtsgrundlage hat dann die Gema-Vermutung, wenn bei Veranstaltungen nachweislich keine Musik gespielt wird, deren Nutzungsrechte nicht von der GEMA vertreten werden? Zudem verstößt die GEMA gegen §13b Absatz (2) wenn sie bei Tronträgerwiedergabe eine Liste der Werke fordert. Die GEMA verstößt hier gegen geltendes Recht und wird zu keiner Zeit abgemahnt. Dies bedarf zumindest einer Erklärung. Zudem beruht die GEMA-Vermutung auf der Monopolstellung der GEMA. Wäre es möglich ebensoviele Komponisten zu finden, die nicht bei der GEMA gemeldet sind wie GEMA-Mitglieder existieren, so wäre ihr Monopol schlicht faktisch nicht mehr existent.
  4. Die Einführung einer Limitierung auf 8 Stunden Veranstaltungsdauer trifft besonders traditionelle Veranstaltungen die über den ganzen Tag stattfinden. Hier wird nach 8 Stunden für jede weitere zwei Stunden eine Erhöhung von 25% fällig. Auch Gala-Veranstaltungen welche mit Essen, Show und Tanz für jede Stadt ein Jahresereignis und eine kulturelle Bereicherung darstellen, werden hierbei deutlich verteuert. In Baden-Württemberg gilt seit dem 01.Januar 2010 die GastVO, mittels dieser GastVO wurden die Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften in der Nacht zum Samstag und Sonntag auf 5 Uhr festgelegt (mit der Ausnahme in Kur- und Erholungsorten). In zahlreichen Bundesländern wie z.B. Bayern, Hessen, Rheinland Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt ist die Sperrzeit auf 5 Uhr festgelegt, in Hamburg, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen sind die Sperrzeiten gar aufgehoben. Selbstredend nutzen Diskotheken und Gaststätten diese Sperrzeiten und öffnen nicht erst um Mitternacht. Somit traf die Limitierung von 5 Stunden in den Tarifen vom 01.04.2012 für den Normaltarif alle Gaststätten, Clubs und Diskotheken, die am Freitag und Samstag Nacht die regulären gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten einhalten. Die GEMA hatte hier versäumt, sich an den geltenden Gesetzen zu orientieren bzw. die Marktlage zu analysieren und zu berücksichtigen, dies hat sie am 24.07.2012 nachgeholt, aber nur beim Zeitzuschlag.
  5. Der Tarif M-V für 2013 ist in einigen Stellen nicht eindeutig formuliert. So gibt es zum einen den besonderen Vergütungssatz, nach dem Lautsprecherwagen bei Umzügen mit je 16.- besteuert werden. Nur einen Punkt danach werden jedoch die Gebühren erläutert, die bei Bürger- und Straßenfesten im Freien anfallen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso die Umzugswägen bei einer solchen Veranstaltung gesondert berechnet werden, obgleich die Veranstaltung an sich schon angemeldet ist. 
  6. Die Flächenberechnung bei Straßenfesten umfasst die gesamten Straßen von Hauswand zu Hauswand, einschließlich sogenannter Fluchtwege, Flächen von Ausstellungsständen, Tischen etc. Dies führt zu einer deutlichen existenzgefährdenden Verteuerung der Gebühr für Kulturveranstaltungen die z.T. jahrhundertealte Tradition haben und deren kulturelle Bedeutung einen Bestandsschutz verdient.
  7. Zwar wurde eine besonderer Vergütungssatz für Wortkabarett eingeführt. Als Beispiel: Bei einer Wortkabarett Veranstaltung (250m² / 14.- Eintritt) wird ein einzelnes Lied gesungen, es sind dadurch 42.- GEMA Gebühr fällig. Dies ist zwar deutlich weniger als der Regelsatz, aber wenn nun diese Veranstaltung schlecht besucht ist, so beantragt man im Normalfall eine Härtefallnachlassregelung. Da diese jedoch die Mindestvergütungssätze nach Abschnitt II. nicht unterschreiten dürfen, zahlt der gebeutelte Veranstalter mit der Härtefallnachlassregelung 66.- Euro (+57,14%)
  8. Die Nachlassberechnung zur Markteinführung zeigt wie schlecht die GEMA einen Tarif entwirft. Gerade erst lobte sie sich selbst, dass der Tarif so einfach zu durchschauen ist, nun verkompliziert sie diesen sogleich wieder. Ein sinnvoll gestalteter Tarif bedarf keiner gestaffelten Einführung, dies schon deshalb nicht, weil er keine Erhöhung in diesem Ausmaß beinhaltet. 

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